Art-Nr.: 8RA002014051
Art-Nr.: 8RA002014101
Art-Nr.: 8RA004412001
Art-Nr.: 10206
Art-Nr.: 102050
Art-Nr.: 8RA003326041
Art-Nr.: 10205
Art-Nr.: 10203
Art-Nr.: 10204
Art-Nr.: 102040
Rückstrahler gelb
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO
§51a Seitliche Kenntlichmachung
Kraftfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6 m sowie Anhänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite wirkenden gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein. Mindestens je einer dieser Rückstrahler muß im mittleren Drittel des Fahrzeugs angeordnet sein; der am weitesten vorn angebrachte Rückstrahler darf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des Fahrzeugs, bei Anhängern vom vordersten Punkt der Zugeinrichtung entfernt sein. Die Höhe über der Fahrbahn (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) darf nicht mehr als 900 mm betragen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs das nicht zu, so dürfen die Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1500 mm.